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Informationen zum Herkunftsschutz

Wenn der Verbraucher in der Vergangenheit seinen Feierabend mit "Bayerischem Bier" und "Nürnberger Rostbratwürsten" genießen wollte, konnte es passieren, dass das genannte Bier aus Holland und die "Echten Nürnberger Rostbratwürste" aus Norddeutschland stammten. Viele Verbraucher wurden damit in die Irre geführt und der gute Ruf bayerischer Lebensmittel ausgebeutet. Um Abhilfe für dieses Problem zu schaffen, entschieden sich in den letzten Jahren immer mehr bayerische Lebensmittelhersteller und Erzeuger von Agrarprodukten den guten Ruf Ihrer Produkte aktiv gegen Missbrauch zu schützen und die Einzigartigkeit ihrer traditionellen Erzeugnisse, welche auf deren Herkunft beruht, zu betonen. Hierzu nutzten sie vor allen Dingen die neue EU-Gesetzgebung, welche einen umfassenden Schutz für Herkunftsangaben bietet.


Schutz von Herkunftsangaben bei Lebensmitteln nach der Verordnung (EG) 510/2006
Seit 1992 können Herkunftsbezeichnungen bei Lebensmitteln und Agrarprodukten, wie z.B. Nürnberger Lebkuchen oder Bayerisches Bier, EU-weit nach der Verordnung (EG) 510/2006 gegen missbräuchliche Nutzung geschützt werden.
Für Bayerisches Bier beispielsweise das unter dieses Schutzsystem füllt, bedeutet dies: Nur die Brauer in Bayern, welche die festgelegten Bedingungen einhalten und kontrolliert werden, dürfen ihr Bier in Europa als "Bayerisches Bier" verkaufen. Allen anderen Herstellern außerhalb des Freistaates ist die Nutzung des Begriffes "Bayerisches Bier" strikt verboten. Auch wörtliche und bildliche Anlehnungen, wie "Bayrisch Bier, "nach Bayerischer Art" oder die Verwendung von weiß-blauen Rauten auf dem Label sind untersagt! Auswärtige Hersteller können somit nicht mehr vom weltweit hohen Ansehen dieses Erzeugnisses profitieren.
Insgesamt gibt es heute in Bayern 17 Produkte, die den EU-weiten Schutz nach der Verordnung (EG) 510/2006 erlangt haben. Die geschützten Produkte, welche auch alle in dieser Datenbank für regionaltypische Spezialitäten beschrieben sind, zeigt nachstehende Tabelle 1:


Tabelle 1: Nach VO (EG) 510/2006 geschützte bayerische Erzeugnisse

Allgäuer Bergkäse Mainfranken Bier
Allgäuer Emmentaler Münchner Bier
Bayerisches Bier Nürnberger Rostbratwürste
Bayerischer Meerrettich Nürnberger Lebkuchen
Hallertauer Hopfen Oberpfälzer Karpfen
Bissinger Auerquelle Reuther Bier
Hofer Bier Rieser Weizenbier
Höllensprudel Schwäbische Maultaschen
Kulmbacher Bier Siegsdorfer Petrusquelle


In Zukunft werden zu den bisher ca. 100 Unternehmen, welche in Bayern den beschriebenen EU-weiten Herkunftsschutz nutzen, noch viele weitere dazu kommen. So befinden sich im Augenblick 25 weitere bayerische Erzeugnisse im Antragsverfahren (siehe Tabelle 2) und für eine Reihe weiterer Produkte ist der Schutz in Planung.


Tabelle 2: Bayerische Erzeugnisse im Antragsverfahren nach VO (EG) 510/2006

Abensberger Spargel Franken-Karpfen
Aischgründer Karpfen Fränkischer Grünkern
Allgäuer Sennalpkäse Fränkischer Spargel
Altbayerischer Senf Fränkisches Hiffenmark
Bamberger Hörnla Hofer Rindfleischwurst
Bayerische Brezn Münchner Senf
Bayerischer Honig Münchner Weißwurstsenf
Bayerischer Leberkäs Schrobenhausener Spargel
Bayerischer Obazda Schwäbische Spätzle
Bayerischer Süßer Senf Spalter Hopfen
Bayerisches Blockmalz Weißlacker
Bayerisches Rindfleisch Zoigl


Anforderungen an das Produkt
Nach EU-Recht können die Herkunftsangaben von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder verarbeiteten Lebensmittel geschützt werden, welche eine lange Tradition aufweisen und einen engen Bezug zur Herstellungsregion haben. Darüber hinaus sollte das Erzeugnis von den Verbrauchern als hochwertiges und einzigartiges Erzeugnis wahrgenommen werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Nürnberger Lebkuchen, der schon seit Jahrhunderten im Raum Nürnberg hergestellt wird. Hört der Verbraucher das Wort Lebkuchen, denken viele zudem sofort auch an diese Stadt.

Wird der Europa-Schutz beim Deutschen Patentamt in München beantragt, muss der Anmelder gleichzeitig die Grenzen der Region angeben, in welcher das Erzeugnis hergestellt werden muss, damit es eine Herkunftsbezeichnung tragen darf. So wurde im Antrag für das Bayerische Bier festgelegt, dass dieses nur im Freistaat Bayern gebraut werden darf. Ebenso darf der Nürnberger Lebkuchen heute nur noch in Nürnberg produziert werden.

Damit ein Unternehmen die geschützte Bezeichnung führen darf, muss es sich von einer unabhängigen Kontrollstelle überwachen lassen. Diese kontrolliert, ob der Hersteller des Erzeugnisses die Anforderungen der Spezifikation erfüllt. Damit die Kontrollstelle weiß, welche Unternehmen zu kontrollieren sind, müssen sich diese bei der antragstellenden Schutzgemeinschaft oder bei der Kontrollstelle direkt melden. Eine Auflistung aller Hersteller geschützter bayerischer Herkunftsangaben findet sich hier.

Logos der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) und der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.)
          g.U.                        g.g.A


Ist das Produkt mit Herkunftsbezeichnung im EU-Register eintragen, darf es zusätzlich die Bezeichnung geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geographische Angabe (g.g.A.) tragen. Zusätzlich kann dementsprechend eines der folgend dargestellten Logos für Werbezwecke genutzt werden.



Unterschied g.U. und g.g.A
Bei der g.U. werden die Güte bzw. Eigenschaften des Produktes im wesentlichen oder ausschließlich durch das geographische Gebiet bestimmt. Es wird daher vorausgesetzt, dass die Erzeugung, die Aufbereitung und die Verarbeitung in dem eingegrenzten Gebiet erfolgt. Eine g.U. kann daher nur für Produkte angemeldet werden, die in vollem Umfang, also einschließlich der Rohwaren in der angegebenen Region erzeugt werden.
Bei der g.g.A. wird gefordert, dass sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft durch das geographische Gebiet ergibt. Es muss daher auch entweder nur die Erzeugung oder die Verarbeitung oder die Herstellung in dem begrenzten Gebiet erfolgen.
Für welche Eintragung sich die Erzeuger entscheiden, hängt zunächst also davon ab, ob Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung in dem begrenzten Gebiet überhaupt stattfinden kännen. Da im Allgäu Milch erzeugt und zu Käse verarbeitet wird, konnte Allgäuer Emmentaler als g.U. eingetragen werden. Da Orangeat, Zitronat, Mandeln und viele Gewürze der Nürnberger Lebkuchen nicht aus Nürnberg kommen, kam für die geographische Bezeichnung nur eine g.g.A. in Frage.


Weitere EU-Verordnungen zum Schutze geographischer Angaben
Neben der Verordnung (EG) 510/2006, welche ausschließlich für Agrarprodukte und Lebensmittel gilt, existieren in der EU Regelungen zum Herkunftsschutz für weitere Produktgruppen.

So können Herkunftsangaben bei Spirituosen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützt werden. Bei aromatisierten weinhaltigen Getränken bzw. aromatisierten weinhaltigen Cocktails wird der Herkunftsschutz durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 geregelt. Für Weinbauerzeugnisse gilt die Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

Insgesamt gibt es heute in Bayern 15 Produkte, die den EU-weiten Schutz gemäß der drei genannten Verordnungen erlangt haben. Die geschützten Produkte zeigen die nachstehenden Tabellen 3,4 und 5:

Tabelle 3: Nach der VO (EG) Nr. 110/2008 geschützte Spirituosen

Bayerischer Gebirgsenzian Ettaler Klosterlikör
Bayerischer Kräuterlikör Fränkischer Obstler
Benediktbeurer Klosterlikör Fränkisches Kirschwasser
Blutwurz Fränkisches Zwetschgenwasser
Bärwurz Hüttentee
Chiemseer Klosterlikör Münchner Kümmel


Tabelle 4: Nach VO (EWG) 1601/91 geschützte bayerische, aromatisierte, weinhaltige Getränke

Nürnberger Glühwein


Tabelle 5: Bisher nach VO (EWG) 1493/99 geschützte bayerische Weinerzeugnisse1

Silvaner Q.b.A.2 aus Franken
Frankenwein

(1 Die VO (EG) 479/2008 befindet sich derzeit noch in der Umsetzung. Eine abschließende Liste aller bayerischen geschützten Weine ist für das Jahr 2012 zu erwarten.)

(2Q.b.A. ist die Abkürzung für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)


Nationaler Schutz von Herkunftsangaben - Das RAL-Herkunftsgewährzeichen

Neben der EU-Gesetzgebung besteht für Erzeuger von Agrarprodukten und Lebensmitteln alternativ die Möglichkeit das nationale RAL-Herkunftsgewährzeichen zum Schutze ihrer Erzeugnisse zu verwenden. Das Gewährzeichen wird vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichen e.V. (ehemals Reichsausschuss für Lieferbedingungen - RAL) vergeben.

Der Bereich der rechtmäßigen Benutzung von geographischen Herkunftsbezeichnungen wird von der RAL in doppelter Hinsicht festgelegt: In Bezug auf die geographischen Grenzen und in Bezug auf den Qualitätsstandard. Dies geschieht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens des RAL, in das die von der jeweiligen Materie berührte Fach- und Verkehrskreise eingeschaltet werden. Diese Festlegung wird jeweils als RAL-Registrierung verabschiedet und beinhaltet eine Abgrenzung des geographischen Herkunftsbereichs, die Qualitätsanforderungen sowie die Kennzeichnungsregelungen. Sie regelt, wer welche Erzeugnisse nach welchen Qualitätskriterien wo herstellt und, mit diesen Bezeichnungen versehen, anbieten darf.

In Bayern gibt es zur Zeit acht Erzeugnisse, die als RAL-Herkunftsgewährzeichen eingetragen sind (siehe Tabelle 6).

Tabelle 6: Bayerische RAL-Herkunftsgewährzeichen

Bayerische Pfifferlinge Coburger Kernschinken
Bayerische Steinpilze Kulmbacher Bier
Bayerischer Enzian Münchner Bier
Bayerischer Heidelbeerwein Nürnberger Lebkuchen


Arche des Geschmacks

Die Arche des Geschmacks ist ein internationales Projekt von Slow Food. Ziel dieses Projektes ist es, lokale und regionale Lebensmittel, Nutztier- und Nutzpflanzenarten sowie Gerichte, die mangels Angebot auszusterben drohen, vor dem Vergessen zu retten.

Passagiere der Arche des Geschmacks müssen eine strenge Aufnahmeprüfung bestehen. Sie besteht aus einer sorgfältigen Dokumentation, die von zwei unabhängigen Gutachtern bestätigt sein muss. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die geschmackliche Qualität erstklassig ist, das Produkt eine lange Historie hat, es für die Region einen identitätsstiftenden Charakter und nachhaltiges Potential aufweist. Außerdem muss es tatsächlich existenziell gefährdet sein.

Aus Bayern stammen die sieben folgenden Spezialitäten, die einen Platz in der Arche des guten Geschmacks gefunden haben:



Schutzgemeinschaften

Fleischerzeugnisse Käse Fisch, Muscheln, Schalentiere und Erzeugnisse daraus Bier Natürliche Mineralwässer und Quellwässer Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

Adriano Profeta, Stand 07.08.2009